03 | 12 | 2024

 

Die Satzung des DTK und des Landesverbandes Rheinland im DTK werden anerkannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, Änderungen in der DTK- und Landesverbandssatzung baldmöglichst zu übernehmen.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub 1888 e.V., Gruppe Geldern im Landesverband Rheinland.
    Sitz und Erfüllungsort ist Geldern.
    Der Verein ist unter der Nummer . . . . .    in das Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern
    eingetragen und trägt sodann den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein). Seine Mitglieder sind nichtberufsmäßige
    Züchter, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde.
  3. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 
    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der 
    Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein
    ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ur-
    sprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne der
    Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes gegenüber unseren Wildarten.

 

2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit
    den Nachbargruppen des DTK.

 

 

§ 3 Mittel zum Vereinszweck

 

1. Veranstaltung von Zuchtschauen und Gebrauchsprüfungen.

 

2. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, in der Fa-
    milie und bei der Freizeitgestaltung.

 

3. Verpflichtung seiner Mitglieder zur Zucht mit gesunden Hunden, zur Abgabe von gesunden Welpen,
    zur art-und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels
    Raum zu geben ist.

 

4.   Förderung des Richternachwuchses. Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer.

 

 

§ 4 Gliederung des Vereins 

 

Das Vereinsgebiet ist nicht fest umrissen, muß sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land beschränken. Es ist anzustreben, daß die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im § 1 die-
ser Satzung bezeichnetem Sitz des Vereins wohnhaft sind.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der Gruppe beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband
und im DTK.

 

1.   Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
können Minderjährige die Mitgliedschaft erwerben.

 

2. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der
    Bundesrepublik Deutschland sein.

    Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erfor-
    derlich.

 

3. Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

 

4.   Die Mitgliederdaten dürfen EDV-mäßig erfaßt und bearbeitet werden. Die Mitglieder haben das Recht,
die Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen.

 

5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.

 

6.   Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

7.   Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen
werden, der abschließend entscheidet.

 

8.  Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnah-
me von DTK-Einrichtungen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der
Gruppe des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand
in Fragen der Teckelzucht, -haltung und -führung zu erhalten.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

    2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,

    2.2 die Tätigkeit der Vereinsorgane und seiner Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des Ver-
          eins zu fördern,

 

    2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten,

 

    2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

 

    2.5 die Zucht- und Eintragungsbestimmungen einzuhalten,

 

    2.6 den Welpenabsatz zu unterstützen und

 

    2.7 alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag.

 

 3. Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt der Gruppe gewählt sind,
    schließt die feminine Form in dieser Satzung ein.

 

§ 7 Übertritt zu einer anderen Gruppe

 

  1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden der Gruppe zum Ende eines Quartals zum Zweck des Übertritts in eine andere Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe anzuschließen. Der Übertritt ist zu verwehren, wenn die Pflichten gem. §6.2 dieser Satzung verletzt wurden. Dem Übertritt darf nur dann stattgegeben werden, wenn nachweislich die Verpflichtungen gem. § 6.2.3 dieser Satzung der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden.

  2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppe.

 

 

§ 8 Ausschluß von Mitgliedern

 

Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist der Landesverband zu hören.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplinarausschuß des DTK Be-schwerde einlegen, der endgültig entscheidet.
Über den Ausschluß bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung, entscheidet der Vorstand der Gruppe.

 

 

§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft

 

Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann der Vorstand der Gruppe das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim Präsidenten des DTK nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landesverbandes beantragen.

 

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod,

  2. durch form- und fristgerechte Übertrittserklärung zu einer anderen Gruppe

  3. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung.
    Der Austritt ist zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief durch das Mitglied an der Vorstand der Gruppe, den Landesverband oder die Geschäftsstelle des DTK zu richten. Die Austrittserklärung muß dort spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres eingegangen sein.

  4. durch Ausschluß.

 

 

§ 11 Ehrenmitglieder

 

  1. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Gruppe zu Ehrenmitgliedern ernennen.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Gruppenbeitrages befreit und können von der Zahlung des DTK-Beitrages befreit werden. Bei der Befreiung vom DTK-Beitrag hat die Gruppe die Zahlung zu übernehmen.

 

 

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld

 

  1. Die Gruppe erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß der Satzung des DTK.

  2. Der von der Gruppe zu erhebende Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus

2.1.   dem DTK-Beitrag, geregelt in der DTK-Satzung

2.2.   dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes

2.3.   dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Gruppe festsetzt,
Beitragsfälligkeit und Modalität regelt die DTK-Satzung.

  1. Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von der Gruppe festgesetzt und erhoben.

 

 

§ 13 Organe

 

Organe der Gruppe sind:

 

  1. der Vorstand
  2. der Gesamtvorstand
  3. die Mitgliederversammlung

 

 

     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind, jeder für
     sich, berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2.
     Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

 

§ 14 Gesamtvorstand

 

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

 

  • 1. Vorsitzender,

  • 2. Vorsitzender,

  • Schriftführer,

  • Schatzmeister,

  • Gruppenzuchtwart nach Bestellung gemäß Ordnung für die Landesverbände

 

    Die weitere Besetzung des Gesamtvorstandes bleibt der Gruppe überlassen.

 

 

2. Für nachfolgend bezeichnete Aufgabenbereiche sind Obleute zu wählen:

 

  1. Jagdgebrauchs- und Prüfungswesen,
  2. Schauwesen,
  3. Öffentlichkeitsarbeit,
  4. Jugendarbeit.

 

 

3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht.

 

 

§ 15 Aufgaben des Vorstandes und Gesamtvorstandes

 

  1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind:

    Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich Festsetzung der Tagesordnungen.

    Er erledigt die laufenden Geschäfte, soweit er dafür verantwortlich ist.

    Den Vorstand und die Mitgliederversammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unterrichten.

  2.  Aufgaben des Gesamtvorstandes:

    Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Obleute können in einer Geschäftsordnung der Gruppe geregelt werden.

    Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwarteordnung geregelt.


  3. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere:
     

3.1.   Geschäftsführung

3.2.   Kassenführung

3.3.   Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

3.4.   Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen

3.5.   Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband

3.6.   Vorschlag von Richteranwärtern und Zuchtwarten

3.7.   Erlaß einer Geschäftsordnung

3.8.   Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüssen

3.9.   Auszeichnung von Mitgliedern

  1. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach einer vom Vorstand getroffenen Regelung erstattet.

  2. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  3. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollfüh-rer zu unterzeichnen sind. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen.

 

 

§ 16 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe

 

  1. Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich vor der General-/Delegiertenversammlung des zu-ständigen Landesverbandes stattfinden muß, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt oder durch Rundschreiben durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegt

2.1.   Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Obleute

2.2.   Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes

2.3.   Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung

2.4.   Entgegennahme der Rechnungslegung

2.5.   Entlastung des Vorstandes

2.6.   Festsetzung des Gruppenbeitrages, der Meldegelder und Gebühren

2.7.   Bekanntgabe von Vorschlägen zur Ernennung von Richteranwärtern und Zuchtwarten

2.8.   Wahl der Kassenprüfer

2.9.   Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK

2.10. Anträge an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht selbständig aus.

4. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muß eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.

6. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks.

7. Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
    Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17 Haftungsbeschränkung

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts zwingend einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

§ 18 Schlußbestimmungen

 

1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend.

 

2. Die genehmigte Satzung der Gruppe Geldern sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK
    zu hinterlegen.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

  1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist. An die Stelle der Delegierten treten die Mitglieder der Gruppe.

  2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt.

  3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, kann aufgelöst werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt verbleibendes Vermögen des Vereins an den Deutschen Teckelklub 1888 e.V. (DTK) zur treuhänderischen Verwaltung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Wenn möglich, muss es bei Gruppenneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden, dem der Verein angehört.
    Sollte die Steuerbegünstigung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen
    Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen zwecks Verwendung zur Förderung der Hundezucht oder des Tierschutzes. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung.

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung der Gruppe Geldern
am 04. März 2008 in Geldern-Lüllingen.

 

 

1. Vorsitzender                                     2. Vorsitzender 

W. Kuhn                                              T. Lewitzki

 

 

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